SATZUNG

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein hat den Namen „Dorf. Land. Zukunft. e.V.“
(2) Dorf. Land. Zukunft. e.V. ist eingetragen im Vereinsregister mit der Nummer 1501 beim Amtsgericht Steinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Ziel des Vereins ist die Förderung der Dorfgemeinschaft, des Dorfcharakters und der dörflichen Lebensgewohnheiten in Elte und damit verbunden die Stärkung der Identifikation der Elteraner mit „ihrem“ Dorf.
(3) Die Ziele und der Zweck des Vereins werden verwirklicht durch eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen und ideell wirkenden Gruppen und Organisationen, die dem Allgemeinwohl dienen und dem Vereinszweck nicht widersprechen. Die konkrete Realisierung der Ziele finden statt a. durch 10 gegründete Projektwerkstätten, die als Arbeitsgruppen den Dialog zwischen den Bürgern suchen und Ideen überparteilich bündeln. Beispiele für die eingerichteten Projektwerkstätten sind u.a. Nahversorgung, Begegnung Jung & Alt, Kommunikation, Kinder & Jugend, Bauen und Energie in Elte, Dorfattraktivität und Tourismus, Wohnen im Alter sowie weitere Gruppen) b. Die Projektwerkstätten fungieren als Mitmachwerkstatt um konkrete Initiativen in der Dorf-Gemeinschaft umzusetzen. Beispiele von bereits verwirklichten Projekten sind u.a. Kinoabende, Weihnachts- und andere Event-Märkte, Aufbau eines Dorfladens, Energieberatungen von Haushalten, Fortbildungen, Konzerte, Maßnahmen zur Dorfinnenentwicklung, Wohnkonzepte für ältere Mitmenschen, etc.) c. In Zusammenarbeit mit den Vereinen des Dorfes werden zusätzliche Zukunftsprojekte geplant und umgesetzt. Hierzu werden verschiedene Workshops, Veranstaltungen mit externen Referenten und Studienreisen zu anderen Referenz-Dörfern organisiert.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein dient keinen parteipolitischen und konfessionellen Zielen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er soll von unterschied- lichen gesellschaftlichen Kräften getragen werden. Damit soll seine Tätigkeit auf eine demokratische Basis ausgerichtet sein und eine gesellschaft- liche Legitimation haben. Jeder Bürger kann mitarbeiten.
(6) Es ist das Ziel des Vereins, Maßnahmen zur Imageverbesserung und Zukunftsfähigkeit des Dorfes Elte zu stärken.
(7) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus: ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied können natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts werden, die den Satzungszweck unterstützen wollen. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Vorstand kann die Aufnahme eines neuen Mitgliedes ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm aktiv zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
(3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
(4) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
(5) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines.
(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(7) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.


§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder sind nicht zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Vielmehr basiert der Beitrag auf der Basis von Spenden von Bürgern und der Einnahme durch selbst geplante Events (z.B. Konzerte etc.).


§ 7 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung der Beirat


§ 8 Vorstand

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vom Vorstand vertreten. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
(1) 1. und 2. Vorsitzenden
(2) dem/der Kassierer/in
(3) dem/der Schriftführer/in
(4) Um die politische Unabhängigkeit des Vereins zu gewährleisten, können politische Vertreter des Stadtrates nicht einen stimmberechtigten Vorstands- posten übernehmen. Grundsätzlich werden die politischen Vertreter jedoch als wichtige Beratungs- und Kooperationsinstanzen angesehen.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Projektwerkstätten. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
(6) Der Verein wird nach außen hin durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds
(9) Wenn ein Mitglied des Vorstands vorzeitig ausscheidet, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(10) Neben dem Vorstand wird ein Beirat des Vorstandes gebildet, der sich zusammensetzt aus den Ansprechpartnern der Arbeitsgruppen (Projektwerkstätten) des Vereins, die sich als wesentliche Verantwortliche für die Arbeitsbereiche des Vereins bezeichnen, jedoch nicht Mitglied im Verein sein müssen. Dieser Beirat hat nur beratende Funktion.


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen, Entlastung und Wahl des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen und deren Fälligkeit, Genehmigung des Haushaltsplans, Satzungsänderungen, Entscheidung  über  die  Aufnahme  neuer  und  den  Ausschluss  von  Mitgliedern  in Berufungsfällen, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Entscheidung über die Einrichtung von Projektwerkstätten und deren Leitung, Beschlussfassung über Anträge, Auflösung des Vereins.
(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle ordentlichen Mitglieder.
(5) Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift schriftlich mitgeteilt werden.
(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vor- stand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(9) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
(10) Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
(11) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausge- übt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
(12) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(13) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.


§ 11 Ordnungen

(1) Zur Durchführung der Satzung  kann der Vorstand eine Geschäftsordnung  und/oder eine Finanzordnung erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.


§ 12 Protokollierung von Beschlüssen

(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden Protokollführers/in zu unterschreiben.


§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rheine, zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Ortsteils Elte.


§ 14 Inkrafttreten

(1) Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 05.11.2014 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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